Satzung des BSVK
Blinden- und Sehbehindertenverein Köln e. V. 1909
Im Sionstal 29
50678 Köln
Telefon:
(02 21) 13 56 85
Letztmalig geändert durch die Generalversammlung vom 24. April 2002
Der Verein führt den Namen „ Blinden- und Sehbehindertenverein Köln e. V. „.
Er ist die Selbsthilfeorganisation der Blinden- und Sehbehinderten im Gebiet der Stadt Köln sowie der Nachbarstädte des Erftkreises.
Der Verein ist unter der Nummer 4502 beim Amtsgericht Köln in das Vereinsregister eingetragen.
Er ist Mitglied des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Nordrhein e. V.
Über weitere Mitgliedschaften entscheidet die Hauptversammlung.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung vom 07.03.1976.
Der Verein fördert und unterstützt die Bildungs-, Berufs- und Arbeitsfürsorge sowie soziale und wirtschaftliche Bestrebungen für Blinde, Sehbehinderte und von Blindheit bedrohte Personen.
Er unterhält eine Beratungsstelle, die in allen die Sehbehinderung betreffenden Fragen zur Verfügung steht.
(2) Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Betätigung.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für Maßnahmen im Sinne des § 2 verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder ( § 5 ), Ehrenmitglieder ( § 6 ) und Fördermitglieder ( § 7 ).
(1) Ordentliches Mitglied kann werden, wer auf dem besseren Auge über weniger als 3/10 des üblichen Sehvermögens verfügt bzw. die entsprechende gesetzlich definierte Gesichtsfeldstörung dartut. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines augenärztlichen Zeugnisses oder eines entsprechenden Eintrages im Nachweisdokument der für diese Feststellung zuständigen Behörde.
In zweifelsfreien Fällen nach Satz 2 kann der Vorstand die Aufnahmezuständigkeit für Anträge aus dem Vereinsgebiet auf Mitarbeiter übertragen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Versammlung ( § 12 ) angerufen werden.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Beitrittserklärung
(Aufnahmebogen).
(1) Personen, die dem Verein mindestens 50 Jahre angehören, oder sich besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Ehrenmitglieder stehen bei Beratungen und Abstimmungen ordentlichen Mitgliedern gleich.
(2) Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Hauptversammlung.
Fördermitglieder können Personen oder Personengemeinschaften werden, die sich zu einer regelmäßig wiederkehrenden Geld- oder Sachleistung verpflichten. Die Fördermitgliedschaft erlischt, wenn diese Leistung über ein volles Kalenderjahr ohne Unterrichtung des Vorstands nicht mehr erbracht worden ist.
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, ihre Meinung im Verein zu äußern. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder wirken durch Wahlen und Abstimmungen bei der Willensbildung im Verein mit. Ordentliche und Ehrenmitglieder, die aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder hervorgegangen sind, haben das Recht, die Angebote des Vereins zu nutzen. Fördermitglieder werden durch die regelmäßigen Rundschreiben und durch den Jahresbericht über das Vereinsgeschehen unterrichtet.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet:
die Satzung des Vereins zu beachten,
das Ansehen der Sehbehinderten und deren Zusammenschlüsse in der Öffentlichkeit zu wahren,
die festgesetzten oder übernommenen Leistungen zum vorgesehenen Zeitpunkt zu erbringen.
(3) Bei der Ausübung von Rechten und Pflichten werden Minderjährige Mitglieder durch denjenigen vertreten, dem das Sorgerecht zusteht.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
Austritt,
Ausschluß,
Tod.
(2) Der Ausschluß erfolgt, wenn:
der Beitrag für das laufende Jahr trotz schriftlicher Erinnerung bis zum Jahresende nicht geleistet oder ausgesetzt ist,
ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen des Vereins gefährdet,
die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind.
(3) Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Im Falle zu (2) Ziffer 2 steht dem Ausgeschlossenen das Recht der Beschwerde an die Versammlung
( § 12 ) zu.
Organe des Vereins sind:
die Hauptversammlung ( § 11 ),
die Versammlung, ( § 12 ),
der Vorstand ( § 13 ).
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Aufgabe der Hauptversammlung ist es:
über den Beitritt des Vereins zu anderen Organisationen zu beschließen,
die Berichte des Vorstandes zum abgeschlossenen Wirtschaftsjahr zu verabschieden,
den Vorstand zu entlasten,
Vorstand und Kassenprüfer zu wählen,
den Vereinsbeitrag für das kommende Wirtschaftsjahr festzusetzen,
die Satzung und
Rücklagen zu beschließen,
über Ehrenmitgliedschaften und
über die Auflösung des Vereins zu befinden.
Zum Entlastungsantrag ( (2) Satz 1 Ziffer 3 ) haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht. Für das Aufnahmejahr richtet sich die Beitragshöhe nach der Zahl der Mitgliedsmonate.
(3) Eine Hauptversammlung muß bis zum 30. April jeden Jahres stattfinden. Darüber hinaus ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf Verlangen eines Viertels der ordentlichen bzw. Ehrenmitglieder eine Hauptversammlung einzuberufen. Jede Hauptversammlung ist den Mitliedern ( § 4 ) spätestens 14 Kalendertage vor dem Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnungspunkte mitzuteilen.
(4) Anträge zur Hauptversammlung sollen dem Vorstand 8 Tage vorher schriftlich eingereicht sein. Über die Behandlung mündlicher Anträge entscheidet die Hauptversammlung. Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich gestellt werden.
(5)
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig. Auf diese Rechtslage ist bei der Einladung hinzuweisen.
(1) Der Verein tritt nach Bedarf zu einer Versammlung zusammen.
(2) Die Versammlung beschließt über das allgemeine Vereinsleben. Sie entscheidet insbesondere über Beschwerden gegen Vorstandsbeschlüsse.
(3) Die Versammlung kann dem Vorstand Fachbeauftragte vorschlagen.
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem ersten Vorsitzenden,
2. dem zweiten Vorsitzenden,
3. fünf Beisitzern.
(2)
Satz 1
Dem Vorstand können nur ordentliche oder aus diesem Kreis hervorgegangene Ehrenmitglieder angehören, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand bestimmt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird durch eine zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt. Durch zwei Drittel Mehrheit der Stimmen einer Hauptversammlung kann der Vorstand oder ein einzelnes Mitglied des Vorstandes abberufen werden. Die Abberufungsversammlung wählt den bzw. die Nachfolger.
Satz 2
Vom gesetzlichen Vorstand ist ausgeschlossen, wer:
dem gesetzlichen Vorstand des Dachverbandes angehört
oder
die Position des Gesellschafters oder Geschäftsführers einer Gesellschaft bzw. einer Einrichtung wahrnimmt, die vom Dachverband zu mehr als 50 % getragen wird.
(3) Vorstandswahlen erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln in getrennten Wahlgängen; dabei kann die Wahl der Beisitzer in einem gemeinsamen Wahlgang erfolgen. Der erste und der zweite Vorsitzende benötigen die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Blockwahl sind die Kandidaten mit fünf besten Ergebnissen gewählt. Sofern ein Kandidat weniger als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, kann der Wahlleiter auf entsprechenden Antrag aus der Hauptversammlung die Vorschlagliste neu öffnen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann durch Handzeichen gewählt werden, sofern diesem Verfahren nicht widersprochen wird.
(4) Der erste und der zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Beide vertreten gemeinsam den Verein.
(5) Der Vorstand kann Gruppenbeauftragte ( z.B. für Senioren, Jugend, Sehbehinderte usw. ) bestellen. Die Gruppenbeauftragten
(Gruppensprecher) werden durch die Versammlung ( § 12 ) bestätigt; an Vorstandssitzungen nehmen sie beratend teil.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach interner Vereinbarung. Dabei sind:
der gesetzliche Vorstand an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und
der Gesamtvorstand an die Beschlüsse der Hauptversammlung und der Versammlung gebunden.
Der Vorstand ist - ggf. nach vorheriger Abstimmung - vom ersten oder vom zweiten Vorsitzenden einzuberufen. Zu Vorstandssitzungen ist nach Bedarf, jedoch mindestens vier mal im Geschäftsjahr einzuladen.
(1) Die erste Hauptversammlung wählt für das laufende Wirtschaftsjahr zwei Kassenprüfer. Kassenprüfer müssen ordentliche Mitglieder oder aus diesem Kreis hervorgegangene Ehrenmitglieder sein, sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(2) Die Kassenprüfer berichten in der ersten Hauptversammlung des Folgejahres.
(1) Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Vorlage abgelehnt.
(2) Ordentliche und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
(3) Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln und zur Auflösung des Vereines eine solche von drei Viertel der vertretenden Stimmen erforderlich.
(4) Über Versammlungen und Vorstandssitzungen sind Niederschriften aufzunehmen. Niederschriften müssen Anträge und Beschlüsse enthalten. Niederschriften sind vom Protokollführer und vom Verhandlungsleiter zu unterzeichnen. Versammlungsniederschriften sind bei der nächsten Versammlung zu verlesen.
(5) Über die Geschäftsführung des Vereins entscheidet der Vorstand.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung behandelt werden.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung fällt das Vereinsvermögen dem Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein bzw. dem Rechtsnachfolger zu. Dieser ist verpflichtet, das übernommene Vermögen im Interesse der Blinden und Sehbehinderten im bisherigen Vereinsgebiet ( § 1 ) zu verwenden.
